BSG - Urteil vom 02.07.2014
B 6 KA 30/13 R
Normen:
EBM-Ä (2008); SGB V § 75; SGB V § 76; SGB V § 87;
Fundstellen:
NZS 2014, 916
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KA 20/10
SG Hamburg, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 289/09

Vergütung vom Krankenhaus erbrachter Notfallleistungen; Abrechnung von Positionen des EBM-Ä außerhalb der üblichen Sprechstunden

BSG, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen B 6 KA 30/13 R

DRsp Nr. 2014/12038

Vergütung vom Krankenhaus erbrachter Notfallleistungen; Abrechnung von Positionen des EBM-Ä außerhalb der üblichen Sprechstunden

1. Die Teilnahmeberechtigung der Krankenhäuser an der Notfallversorgung eröffnet keinen zweiten Versorgungsweg für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten in den Krankenhausambulanzen. 2. In den Notfallambulanzen der Krankenhäuser werden keine regulären Sprechstunden angeboten; die Krankenhäuser können deshalb die Positionen des EBM-Ä für die reguläre Versorgung der Versicherten durch einen Vertragsarzt außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten nicht berechnen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. April 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

EBM-Ä (2008); SGB V § 75; SGB V § 76; SGB V § 87;

Gründe:

I

Zwischen dem klagenden Krankenhausträger und der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung ist umstritten, ob die Beklagte das Honorar für Notfallbehandlungen in der Ambulanz des Klägers im Quartal II/2008 richtig festgesetzt hat.