Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 3. April 2017 und der Bescheid des Beklagten vom 22. September 2015 aufgehoben und festgestellt, dass das Verfahren über den Widerspruch gegen den Bescheid der Prüfungsstelle Ärzte und Krankenkassen in Hessen vom 20. Juni 2011, korrigiert durch Bescheid vom 19. August 2011, nicht durch den Vergleich vom 29. Februar 2012 erledigt worden ist.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahren in beiden Instanzen zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird zugelassen.
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