Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.02.2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 12.260,67 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über eine nach einer Plausibilitätsprüfung erfolgte Neufestsetzung der Honoraransprüche des Klägers für die Quartale 2/2008 bis 1/2012 und eine daraus resultierende Rückforderung der Beklagten in Höhe von 12.260,67 €.
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