LSG Hamburg - Urteil vom 24.06.2020
L 5 KA 13/19
Normen:
SGB V § 87b Abs. 1 S. 2; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1; SGB V § 95 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 81/15

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenKeine Berücksichtigung als Aufbaupraxis bei der Zuweisung des Regelvolumens nach der Verlegung des Standorts eines bereits zugelassenen Arztes innerhalb desselben Planungsbereichs auf der Grundlage einer unternehmerischen Entscheidung

LSG Hamburg, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen L 5 KA 13/19

DRsp Nr. 2021/171

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Keine Berücksichtigung als Aufbaupraxis bei der Zuweisung des Regelvolumens nach der Verlegung des Standorts eines bereits zugelassenen Arztes innerhalb desselben Planungsbereichs auf der Grundlage einer unternehmerischen Entscheidung

Es entsteht keine neue, privilegierte Aufbaupraxis, wenn eine unternehmerische Entscheidung eines bereits zugelassenen Arztes zu einer Verlegung seines Standorts innerhalb desselben Planungsbereichs führt.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 1 S. 2; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1; SGB V § 95 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Honorars für die Quartale III/2014, IV/2014 und I/2015.

Der Kläger ist als Facharzt für Neurochirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten seit dem 28. Januar 2010 zugelassen. Er war zunächst in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätig, die er nach internen Meinungsverschiedenheiten verließ, um seit dem Quartal IV/2012 in Einzelpraxis tätig zu sein.