BSG - Urteil vom 04.05.2016
B 6 KA 16/15 R
Normen:
SGB V § 95 Abs. 1; SGB V § 106a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 30/14
SG Marburg, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 609/13

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenGeltung des Splittingverbots auch für einen in einer Berufsausübungsgemeinschaft mit Zahnärzten tätig werdenden MKG-Chirurgen

BSG, Urteil vom 04.05.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 16/15 R

DRsp Nr. 2016/15487

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Geltung des Splittingverbots auch für einen in einer Berufsausübungsgemeinschaft mit Zahnärzten tätig werdenden MKG-Chirurgen

1. Das Verbot für Mund-Kiefer-Gesichts (MKG)-Chirurgen, in einem einheitlichen Behandlungsfall durchgeführte Leistungen teilweise gegenüber der KÄV und teilweise gegenüber der KZÄV abzurechnen (Splittingverbot), ist rechtmäßig. 2. Das Splittingverbot gilt auch, soweit in einem Behandlungsfall Leistungen in der Einzelpraxis des MKG-Chirurgen und in der zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft, deren Mitglied der MKG-Chirurg ist, erbracht werden.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 1; SGB V § 106a Abs. 1;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen eine sachlich-rechnerische Richtigstellung seiner Honorarabrechnung für die Quartale III/2009 und IV/2009 in Höhe von insgesamt 67 647 Euro.

Der Kläger ist als Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichts-Chirurgie (MKG-Chirurg) zur vertragsärztlichen Versorgung - in den streitbefangenen Quartalen in Einzelpraxis - und zugleich zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen, insoweit ist er in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätig.