BSG - Urteil vom 07.09.2022
B 6 KA 10/21 R
Normen:
SGB V § 77 Abs. 5; SGB V § 87b Abs. 1 S. 1 Hs. 1; SGB V § 95 Abs. 1a S. 3; SGB V § 95 Abs. 2 S. 6; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2023, 357
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 37/19
SG München, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 1091/13

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenAnspruch eines Medizinischen Versorgungszentrums auf Abschlagszahlungen ohne Vorlage einer selbstschuldnerischen BankbürgschaftVerstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

BSG, Urteil vom 07.09.2022 - Aktenzeichen B 6 KA 10/21 R

DRsp Nr. 2022/16967

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anspruch eines Medizinischen Versorgungszentrums auf Abschlagszahlungen ohne Vorlage einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

Abschlagszahlungen auf das vertragsärztliche Honorar dürfen nicht allein bei Medizinischen Versorgungszentren, die in der Organisationsform einer juristischen Person des Privatrechts betrieben werden und deren Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen sind, von der Vorlage einer Bankbürgschaft abhängig gemacht werden.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Oktober 2020 und des Sozialgerichts München vom 21. Mai 2019 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Gewährung von Abschlagszahlungen an die Klägerin auf deren Honorar aus vertragsärztlicher Tätigkeit nicht von der Beibringung einer Bankbürgschaft abhängig machen darf.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Normenkette:

SGB V § 77 Abs. 5; SGB V § 87b Abs. 1 S. 1 Hs. 1; SGB V § 95 Abs. 1a S. 3; SGB V § 95 Abs. 2 S. 6; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Abschlagszahlungen auf das vertragsärztliche Honorar.