LSG Hamburg - Urteil vom 24.06.2020
L 5 KA 22/17
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; SGG § 77; SGG § 84 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 219/14

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenAnforderungen an die Bestandskraft eines Honorarbescheides nach der Rücknahme eines Widerspruchs in Form einer rechtswirksamen Erklärung

LSG Hamburg, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen L 5 KA 22/17

DRsp Nr. 2020/14119

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anforderungen an die Bestandskraft eines Honorarbescheides nach der Rücknahme eines Widerspruchs in Form einer rechtswirksamen Erklärung

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1; SGG § 77; SGG § 84 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Honorars für das Quartal IV/2013 und dabei vorab die Frage, ob der diesbezügliche Honorarbescheid bestandskräftig geworden ist.

Der Kläger ist als Facharzt für Neurochirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten seit dem 28. Januar 2010 zugelassen. Er war zunächst in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätig, die er nach internen Meinungsverschiedenheiten verließ, um seit dem Quartal IV/2012 in Einzelpraxis tätig zu sein.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2014 setzte die Beklagte für das Quartal IV/2013 ein Honorar im Bereich Ersatzkassen/Primärkassen in Höhe von 28.840,26 EUR bei 381 Fällen fest.