Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 111,84 Euro an die Klägerin betrifft. Soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen verurteilt worden ist, wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
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