Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts O. vom 30. August 2017 geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Abrechnungsbescheide vom 21. April 2015 und vom 21. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2015 verurteilt, die Klägerin hinsichtlich der Quartale 4/2014 und 1/2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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