Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2008 geändert, soweit darin die Beklagte für das Quartal II/05 zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet wurde.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war, das Honorar der Klägerin für das Quartal II/05 durch ein Individualbudget zu begrenzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung wird zurückgewiesen.
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