Die Revision der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 1. und der Beklagte tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7.
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Abrechnungsobergrenzen der klägerischen Job-Sharing-Praxis für die Quartale I/2009 bis IV/2009.
Die klagende überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft besteht aus vier Fachärztinnen für Chirurgie, von denen eine - Frau Dr. B. - im Job-Sharing zugelassen ist. Die Abrechnungsobergrenzen iS des § 23k der ( [BedarfsplRL]) setzte der Zulassungsausschuss für die Klägerin mit Beschluss vom 24.6.2008 für das Jahr 2009 zunächst fest mit:
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