BSG - Urteil vom 15.07.2015
B 6 KA 26/14 R
Normen:
SGB V § 87b Abs. 1; SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 70/13
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 34/11

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Vergütung nach Regelleistungsvolumina ab dem 1.1.2009; Keine Neufestsetzung der Abrechnungsobergrenze für Jobsharing-Praxen

BSG, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 26/14 R

DRsp Nr. 2015/21333

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Vergütung nach Regelleistungsvolumina ab dem 1.1.2009; Keine Neufestsetzung der Abrechnungsobergrenze für Jobsharing-Praxen

Anträge auf Änderungen der Abrechnungsobergrenzen für sogenannte Job-Sharing-Praxen setzen auch bei einer Neustrukturierung der Honorarverteilung wie der Einführung von Regelleistungsvolumina eine Substantiierung der geltend gemachten Veränderungen bezogen auf die individuelle Praxis voraus.

Die Revision der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 1. und der Beklagte tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 1; SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Abrechnungsobergrenzen der klägerischen Job-Sharing-Praxis für die Quartale I/2009 bis IV/2009.

Die klagende überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft besteht aus vier Fachärztinnen für Chirurgie, von denen eine - Frau Dr. B. - im Job-Sharing zugelassen ist. Die Abrechnungsobergrenzen iS des § 23k der ( [BedarfsplRL]) setzte der Zulassungsausschuss für die Klägerin mit Beschluss vom 24.6.2008 für das Jahr 2009 zunächst fest mit: