BSG - Urteil vom 13.05.2015
B 6 KA 18/14 R
Normen:
AMG (1976) § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; SGB V § 106 Abs. 1; SGB V § 106 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KA 5/12
SG Magdeburg, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 97/08

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit eines Arzneikostenregresses bei Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit durch Unterlassen des Direktbezugs

BSG, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 18/14 R

DRsp Nr. 2015/17231

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit eines Arzneikostenregresses bei Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit durch Unterlassen des Direktbezugs

1. Die aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot abzuleitende Verpflichtung der Leistungserbringer, bei gleich wirksamen Therapieansätzen den kostengünstigeren zu wählen, erfasst auch die Entscheidung für einen von mehreren rechtlich zulässigen Bezugswegen für Arzneimittel. 2. In besonderen Konstellationen kann ein Arzneimittelregress gegen einen Vertragsarzt unmittelbar auf die Nichtbeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots gestützt werden. 3. Auf Gerinnungsfaktoren ist kein Herstellerrabatt zu gewähren.

Auf die Revision der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 2014 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Mai 2012 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.

Normenkette:

AMG (1976) § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; SGB V § 106 Abs. 1; SGB V § 106 Abs. 2;

Gründe:

I

Im Streit stehen Arzneikostenregresse für die Quartale II/2006 bis I/2007 in Höhe von insgesamt 16 311,60 Euro.