Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 3. September 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Im Streit steht, ob die Beklagte die Vergütung für die von der Klägerin erbrachten analytischen Laborleistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) sowie die Leistungen nach den Nr 12220 EBM-Ä und 11321 EBM-Ä quotieren durfte.
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