BSG - Urteil vom 19.08.2015
B 6 KA 44/14 R
Normen:
SGB V § 87 Abs. 1; EBM-Ä (2008) Kap. 32;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KA 167/11

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit einer Quotierung der für laboranalytische Untersuchungen gezahlten Kostenerstattungen sowie der Laborgrundpauschale und der Vergütung humangenetischer Leistungen eines Medizinischen Versorgungszentrums; Ermächtigung des Bewertungsausschusses

BSG, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 44/14 R

DRsp Nr. 2016/1823

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit einer Quotierung der für laboranalytische Untersuchungen gezahlten Kostenerstattungen sowie der Laborgrundpauschale und der Vergütung humangenetischer Leistungen eines Medizinischen Versorgungszentrums; Ermächtigung des Bewertungsausschusses

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 3. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 87 Abs. 1; EBM-Ä (2008) Kap. 32;

Gründe:

I

Im Streit steht, ob die Beklagte die Vergütung für die von der Klägerin erbrachten analytischen Laborleistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) sowie die Leistungen nach den Nr 12220 EBM-Ä und 11321 EBM-Ä quotieren durfte.