BSG - Urteil vom 11.02.2015
B 6 KA 19/14 R
Normen:
SGB V § 95d;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KA 109/10

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit einer Honorarkürzung wegen Verletzung der Pflicht zur fachlichen Fortbildung

BSG, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 19/14 R

DRsp Nr. 2015/11273

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit einer Honorarkürzung wegen Verletzung der Pflicht zur fachlichen Fortbildung

1. Wenn ein Vertragsarzt den Nachweis über die fachliche Fortbildung erst nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums vorlegt, hat dies keine Honorarkürzung zur Folge, wenn der Nachweis noch vor Beginn des darauffolgenden Quartals nachgeholt wird. 2. Zur Verfassungsmäßigkeit bundesgesetzlicher Regelungen zur Fortbildungspflicht von Vertragsärzten.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. September 2013 aufgehoben. Der Honorarbescheid vom 17. Dezember 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2010 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Honorar für das Quartal III/2009 ohne eine Kürzung wegen Verletzung der Pflicht zur fachlichen Fortbildung zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Normenkette:

SGB V § 95d;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um eine Kürzung des Honorars für das Quartal III/2009 wegen einer Verletzung der Pflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V.