BSG - Urteil vom 11.02.2015
B 6 KA 10/14 R
Normen:
EBM-Ä (2005) Nr. 01770; SGB V § 106a Abs. 2; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Saarland, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 64/13

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Keine Abrechnung der Komplexleistung für die Betreuung Schwangerer nach Nr. 01770 EBM-Ä von zwei Vertragsärzten im selben Quartal für dieselbe schwangere Frau

BSG, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 10/14 R

DRsp Nr. 2015/7492

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Keine Abrechnung der Komplexleistung für die Betreuung Schwangerer nach Nr. 01770 EBM-Ä von zwei Vertragsärzten im selben Quartal für dieselbe schwangere Frau

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 19. Februar 2014 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. August 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2013 betreffend den Abrechnungsfall der Patientin Jenny F. über den Berichtigungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits für beide Rechtszüge.

Normenkette:

EBM-Ä (2005) Nr. 01770; SGB V § 106a Abs. 2; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Richtigkeit vertragsärztlicher Honorarabrechnungen bei der Schwangerschaftsbetreuung nach Nr 01770 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für die ärztlichen Leistungen (EBM-Ä).