Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 19. Februar 2014 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. August 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2013 betreffend den Abrechnungsfall der Patientin Jenny F. über den Berichtigungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits für beide Rechtszüge.
I
Die Beteiligten streiten über die Richtigkeit vertragsärztlicher Honorarabrechnungen bei der Schwangerschaftsbetreuung nach Nr 01770 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für die ärztlichen Leistungen (EBM-Ä).
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