BSG - Urteil vom 11.02.2015
B 6 KA 15/14 R
Normen:
EBM-Ä (2005) Nr. 01770; SGB V § 106a Abs. 2; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KA 119/12

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Keine Abrechnung der Komplexleistung für die Betreuung Schwangerer nach Nr. 01770 EBM-Ä von zwei Vertragsärzten im selben Quartal für dieselbe schwangere Frau

BSG, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 15/14 R

DRsp Nr. 2015/6705

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Keine Abrechnung der Komplexleistung für die Betreuung Schwangerer nach Nr. 01770 EBM-Ä von zwei Vertragsärzten im selben Quartal für dieselbe schwangere Frau

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 26. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch für das Revisionsverfahren.

Normenkette:

EBM-Ä (2005) Nr. 01770; SGB V § 106a Abs. 2; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Richtigkeit der Honorarabrechnungen von Vertragsärzten, soweit diese im Quartal II/2007 für Schwangerschaftsbetreuungen die Nr 01770 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für die ärztlichen Leistungen (EBM-Ä) abgerechnet haben.

Mit Schreiben vom 29.11.2007 machte die klagende Krankenkasse gegenüber der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) geltend, dass im Quartal II/2007 die Nr 01770 EBM-Ä in 152 Fällen zu Unrecht abgerechnet worden sei. Der von der Beklagten für das Quartal II/2007 geforderte Gesamtbetrag in Höhe von 11 528 033,77 Euro werde daher um 16 832,48 Euro gekürzt (110,74 Euro [2280 Punkte x 4,857 Cent] x 152); die vorgenannte Leistungsziffer könne je Quartal nur einmal von einem Arzt abgerechnet werden. Dies gelte auch dann, wenn die Schwangere in einem Quartal von mehreren Ärzten betreut worden sei.