LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.04.2014
L 7 KA 154/11
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 87b Abs. 3 S. 3; SGB V § 87b Abs. 5 S. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 199/10

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen im Wege der Honorarverteilung; Anerkennung einer Praxisbesonderheit bei der Zuweisung des Regelleistungsvolumens

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen L 7 KA 154/11

DRsp Nr. 2015/3885

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen im Wege der Honorarverteilung; Anerkennung einer Praxisbesonderheit bei der Zuweisung des Regelleistungsvolumens

1. Der Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28. August 2008 bietet keine ausreichende Grundlage, um ohne Regelung durch die Gesamtvertragspartner über RLV -relevante Praxisbesonderheiten zu entscheiden. 2. Weil das RLV vor Beginn eines Quartals zugewiesen werden muss, darf bei der Prüfung auf RLV -relevante Praxisbesonderheiten nicht auf die Abrechnungsdaten ebendieses Quartals zurückgegriffen werden. 3. Dass nach dem Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28. August 2008 im Quartal I/09 die Anerkennung einer RLV -relevanten Praxisbesonderheit davon abhing, dass der Fallwert einer Vertragsarztpraxis denjenigen der Arztgruppe um 30 % überschritt, ist unbedenklich. 4. Überschreitet der praxisindividuelle Fallwert denjenigen der Arztgruppe um den durch den (erweiterten) Bewertungsausschuss oder den Honorarverteilungsmaßstab vorgegebenen Prozentsatz, darf eine Praxisbesonderheit nicht allein unter Hinweis auf einen Fallzahlrückgang in den letzten 6 Jahren abgelehnt werden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: