LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.10.2016
L 5 KA 773/13
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 87b Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2016, 956
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 1382/11

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen eines Medizinischen VersorgungszentrumsAnforderungen an die Einstufung als Aufbau- bzw. Jungpraxis

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2016 - Aktenzeichen L 5 KA 773/13

DRsp Nr. 2016/17235

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen eines Medizinischen Versorgungszentrums Anforderungen an die Einstufung als Aufbau- bzw. Jungpraxis

1. Die Zuweisung des RLV stellt einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) dar, der gesondert angefochten bzw. dessen gesonderte Abänderung begehrt werden kann. 2. Auch RLV -Berechnungselemente - die der Berechnung des RLV zugrunde zu legende Fallzahl, die Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten und die Gewährung eines Aufschlags für Berufsausübungsgemeinschaften oder Praxen mit angestellten Ärzten - können als Regelungselemente bzw. Teilregelungen der RLV -Festsetzung gesondert angefochten bzw. gesondert erstritten werden. 3. Nach der dem Aufbaupraxenprivileg zugrundeliegenden Rechtsprechung des BSG (zu Fallzahlzuwachsbegrenzungsregelungen) muss im Ausgangspunkt gewährleistet sein, dass umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnende Praxen die Möglichkeit haben, zumindest den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen. 4. Die genaue Bestimmung des Zeitraums des Aufbaus einer Praxis, bei der es sich um eine Erstzulassung - so genannte Anfängerpraxis - oder um eine Neuzulassung nach vorheriger vertragsärztlicher Tätigkeit in einem anderen Planungsbereich handeln kann, ist der Regelung im HVV vorbehalten.