BSG - Urteil vom 02.04.2014
B 6 KA 20/13 R
Normen:
SGB V § 82; SGB V § 117; BMV-Ä § 24 Abs. 2 S. 4; EKBV-Ä § 27 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KA 26/10
SG Dresden, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KA 250/06

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen eines Medizinischen Versorgungszentrums; Zulässigkeit der Absetzung von Laborleistungen nach Überweisung durch die Hochschulambulanz eines Universitätsklinikums

BSG, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen B 6 KA 20/13 R

DRsp Nr. 2014/10558

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen eines Medizinischen Versorgungszentrums; Zulässigkeit der Absetzung von Laborleistungen nach Überweisung durch die Hochschulambulanz eines Universitätsklinikums

1. Eine ermächtigte Hochschulambulanz ist keine Krankenhausfachambulanz. 2. Das Recht von Hochschulambulanzen zur Überweisung an Vertragsärzte oder Medizinische Versorgungszentren kann in dem Hochschulambulanzvertrag, durch den Inhalt der Ermächtigung sowie - mittelbar - durch die Abgeltungswirkung vereinbarter Vergütungspauschalen wirksam beschränkt werden.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. November 2012 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 82; SGB V § 117; BMV-Ä § 24 Abs. 2 S. 4; EKBV-Ä § 27 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Laborleistungen, die die Klägerin, ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) am Universitätsklinikum, auf Überweisung von Hochschulambulanzen des Universitätsklinikums erbracht hat.