BSG - Urteil vom 19.08.2015
B 6 KA 36/14 R
Normen:
SGB V § 106a Abs. 2; SGB V § 85 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 35/11
SG Kiel, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 48/08

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen einer radiologischen Gemeinschaftspraxis in der vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit sachlich-rechnerischer Richtigstellungen bei der pauschalen Berechnung einer Honorarminderung

BSG, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 36/14 R

DRsp Nr. 2015/19033

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen einer radiologischen Gemeinschaftspraxis in der vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit sachlich-rechnerischer Richtigstellungen bei der pauschalen Berechnung einer Honorarminderung

Der mit der individuellen Berichtigung sämtlicher Honorarbescheide aller an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte für mehrere Quartale verbundene Aufwand kann dann die pauschale Berechnung einer Honorarminderung rechtfertigen, wenn er in keinem sinnvollen wirtschaftlichen Verhältnis zu dem möglichen Ertrag für den einzelnen Vertragsarzt steht.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 17. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 106a Abs. 2; SGB V § 85 Abs. 4;

Gründe:

I

Die Klägerin, eine radiologische Gemeinschaftspraxis, wendet sich gegen die mit den Honorarabrechnungen für die Quartale IV/2005 und I/2006 vorgenommene Neuberechnung ihrer Honorare für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 unter Einbehalt von Honoraranteilen zur Finanzierung der Nachvergütung für ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten in diesem Zeitraum.