BAG - Urteil vom 26.05.1993
4 AZR 461/92
Normen:
BGB § 612 Abs. 2 ; BeschFG (1985) Art. 1 § 2 Abs. 1 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; Musikschullehrer-Tarifvertrag (vom 20. Februar 1987) VergGr. IV a;
Fundstellen:
BB 1993, 1664 (Ls)
DB 1993, 2228
DB 1993, 2288
NJW 1994, 959
NZA 1993, 1049
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 29.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2061/91
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 10.7.1992 - 13/10 Sa 210/92 -,

Vergütung teilzeitbeschäftigter Musiklehrerin

BAG, Urteil vom 26.05.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 461/92

DRsp Nr. 1993/3293

Vergütung teilzeitbeschäftigter Musiklehrerin

»1. Ist die mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer getroffene Vergütungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 nichtig, so ist die Höhe der dem Teilzeitbeschäftigten nach § 612 Abs. 2 BGB zustehenden üblichen Vergütung anhand der Vergütung zu ermitteln, die der Arbeitgeber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zahlt. 2. Dies gilt auch, wenn die den Vollzeitbeschäftigten gewährte Vergütung übertariflich ist, sofern nicht insoweit sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vorliegen. 3. Die Wahrung sozialer Besitzstände ist als sachlicher Grund zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung geeignet.«

Normenkette:

BGB § 612 Abs. 2 ; BeschFG (1985) Art. 1 § 2 Abs. 1 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; Musikschullehrer-Tarifvertrag (vom 20. Februar 1987) VergGr. IV a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob noch Vergütungsansprüche für die Jahre 1987 und 1988 aus der Tätigkeit der 1991 verstorbenen Tochter der Kläger bestehen.