LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 20.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 3/13 KL
Vergütung stationärer Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß dem SGB XIILeistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung mit stationärer Nachsorgeeinrichtung für suchtkranke MenschenVergütungsansprüche aufgrund von Vereinbarung zwischen Nachsorgeeinrichtung und überörtlichem SozialhilfeträgerWirksamkeit der Entscheidung der Schiedsstelle über die Vergütung aus einer Vergütungsvereinbarung
BSG, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 8/20 R
DRsp Nr. 2023/6288
Vergütung stationärer Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß dem SGB XIILeistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung mit stationärer Nachsorgeeinrichtung für suchtkranke MenschenVergütungsansprüche aufgrund von Vereinbarung zwischen Nachsorgeeinrichtung und überörtlichem SozialhilfeträgerWirksamkeit der Entscheidung der Schiedsstelle über die Vergütung aus einer Vergütungsvereinbarung
Die Entscheidung einer Schiedsstelle gemäß § 80SGB XII a.F. ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.Prüfbar sind nur die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Regelungen, die ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung und des verfahrensrechtlichen Gestaltungsspielraums bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen.Soweit die Schiedsstelle bei Überprüfung der Kostenansätze einer Nachsorgeeinrichtung keine Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen vergleichbaren Einrichtungen zum Vergleich heranzieht, ist der Schiedsspruch zu beanstanden.Gleiches gilt auch im Hinblick auf den Kostenaufwand der Nachsorgeeinrichtung und hiermit vergleichbarer anderer Einrichtung.
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juni 2019 sowie die Entscheidung der Schiedsstelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach § 80SGB XII vom 30. Oktober 2012 aufgehoben.
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