LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.11.2016
L 5 KR 72/12
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 137c Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 189
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 1294/09

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen KrankenversicherungBehandlung mit allogener Stammzelltherapie nach zweimaliger autologer Stammzellentherapie als nicht anerkannte BehandlungsmethodeAnforderungen an die Dokumentation der wirksamen Einwilligung des Versicherten

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 72/12

DRsp Nr. 2017/1239

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Behandlung mit allogener Stammzelltherapie nach zweimaliger autologer Stammzellentherapie als nicht anerkannte Behandlungsmethode Anforderungen an die Dokumentation der wirksamen Einwilligung des Versicherten

1. Eine Behandlung mit allogener Stammzelltherapie nach zweimaliger autologer Stammzellentherapie in der Erstlinientherapie eines multiplen Myeloms entspricht keinem klinisch geprüften Behandlungskonzept. 2. Ein Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse kann bei dieser neuen nicht anerkannten Behandlungsmethode nur aufgrund einer grundrechtsorientierten Auslegung der Normen des SGB V gegeben sein. 3. Eine wirksame Einwilligung des Versicherten ist eine weitere Voraussetzung für den Vergütungsanspruch. 4. Zu den Inhalten und Dokumentationspflichten der Aufklärung und Einwilligung bei nicht anerkannten Behandlungsmethoden mit einem hohen Risikopotenzial. 5. Das Krankenhaus muss seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse im Zweifel beweisen. Dazu gehört auch die wirksame Aufklärung und Einwilligung des Versicherten in die Heilbehandlung.