BSG - Urteil vom 08.09.2015
B 1 KR 1/15 R
Normen:
BGB § 119; BGB § 130; SGG § 101; ZPO § 307;
Fundstellen:
BSGE 119, 293
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 468/09
SG Hannover, vom 14.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 622/08

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Keine Irrtumsanfechtung und keinen wirksamen Widerruf eines prozessualen Anerkenntnisses im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 08.09.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 1/15 R

DRsp Nr. 2015/18636

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Keine Irrtumsanfechtung und keinen wirksamen Widerruf eines prozessualen Anerkenntnisses im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Ein prozessuales Anerkenntnis ist eine reine Prozesserklärung, die mit einer materiell-rechtlichen Erklärung als Doppeltatbestand verbunden sein kann. 2. Ein prozessuales Anerkenntnis ist nach Zugang bei Gericht nicht wegen Irrtums anfechtbar und kann grundsätzlich nicht wirksam widerrufen werden.

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Juli 2012 sowie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 14. Dezember 2009 aufgehoben. Der Rechtsstreit über das Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 6680,52 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 8. Juli 2007 zu zahlen, ist durch angenommenes Anerkenntnis der Beklagten erledigt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6680,52 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 119; BGB § 130; SGG § 101; ZPO § 307;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über Krankenhausvergütung.