BSG - Urteil vom 23.06.2015
B 1 KR 13/14 R
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1c S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 292/11
SG Hannover, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 KR 504/10

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Anspruch auf eine Aufwandspauschale nur bei Auffälligkeitsprüfungen und nicht bei bloßem Streit über die sachlich-rechnerische Richtigkeit

BSG, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 13/14 R

DRsp Nr. 2015/14846

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Anspruch auf eine Aufwandspauschale nur bei Auffälligkeitsprüfungen und nicht bei bloßem Streit über die sachlich-rechnerische Richtigkeit

Ein Krankenhaus darf, gestützt auf erhöhte Laborwerte, die Symptome einer spezifisch behandlungsbedürftigen, kodierten Nebendiagnose sind, eine weitere Nebendiagnose für eine Krankenhausfallpauschale nicht kodieren, wenn die weitere Nebendiagnose der spezifischen Behandlung nicht bedurfte.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2013 und des Sozialgerichts Hannover vom 3. Mai 2011 geändert. Die Klage auf Zahlung von 100 Euro Aufwandspauschale nebst Zinsen wird abgewiesen. Im Übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1027,28 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1c S. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über Krankenhausvergütung.