BSG - Urteil vom 23.06.2015
B 1 KR 17/14 R
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1c S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 125/12
SG Hamburg, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KR 378/11

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Anspruch auf eine weitere Aufwandspauschale nach Abrechnungsprüfung einer Fallzusammenführung

BSG, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 17/14 R

DRsp Nr. 2015/14817

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Anspruch auf eine weitere Aufwandspauschale nach Abrechnungsprüfung einer Fallzusammenführung

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. November 2013 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 100 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1c S. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Aufwandspauschale von 100 Euro nach § 275 Abs 1c S 3 SGB V.