BSG - Urteil vom 23.06.2015
B 1 KR 26/14 R
Normen:
KHG § 17c Abs. 4b S. 3;
Fundstellen:
BSGE 119, 150
NZS 2015, 704
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 645/13

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen; Erforderlichkeit eines Schlichtungsverfahrens vor der Klageerhebung im Kostenerstattungsstreit

BSG, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 26/14 R

DRsp Nr. 2015/11295

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen; Erforderlichkeit eines Schlichtungsverfahrens vor der Klageerhebung im Kostenerstattungsstreit

1. Leistungsklagen auf Krankenhausvergütung bis zu 2000 Euro nach Auffälligkeitsprüfung setzen grundsätzlich ab 1.9.2014, bei Vertrauensschutz jedenfalls ab 1.9.2015, einen Schlichtungsfehlschlag voraus, auch wenn der Schlichtungsausschuss seine Errichtung und Funktionsfähigkeit nicht förmlich angezeigt hat (Aufgabe von BSG vom 8.10.2014 - B 3 KR 7/14 R = SozR 4-5560 § 17c Nr 2, für BSGE vorgesehen). 2. Eine fehlgeschlagene Schlichtung ist Voraussetzung aller zeitlich betroffener Leistungsklagen auf Krankenhausvergütung bis zu 2000 Euro nach tatsächlich erfolgter Auffälligkeitsprüfung im Rechtssinne unabhängig davon, ob der Streit eine Vergütungsforderung unmittelbar oder nur mittelbar wegen Aufrechnung mit einer strittigen Erstattungsforderung betrifft.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 4. Juni 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 912,41 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KHG § 17c Abs. 4b S. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.