BSG - Urteil vom 01.07.2014
B 1 KR 2/13 R
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242; BGB § 812; BGB § 814; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 7; KHG § 17b; SGB I § 45 Abs. 1; SGB I § 45 Abs. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 112 Abs. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2014, 821
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 600/11
SG Dortmund, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 84/09

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen; Anspruch auf Erstattung eines ohne Rechtsgrund gezahlten Verlegungsabschlags; Keine Verjährung oder Verwirkung

BSG, Urteil vom 01.07.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 2/13 R

DRsp Nr. 2014/13074

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen; Anspruch auf Erstattung eines ohne Rechtsgrund gezahlten Verlegungsabschlags; Keine Verjährung oder Verwirkung

1. Bei der Berechnung der Vergütung des Krankenhauses für die Behandlung Multipler Sklerose und zerebellärer Ataxie ohne äußerst schwere oder schwere Comorbidity or Complications (CC) nach der DRG B68B ist ein Verlegungsabschlag abzuziehen. 2. Zahlt eine Krankenkasse vorbehaltlos auf eine Krankenhausrechnung, kann sie mit der Rückforderung - und damit auch mit dem späteren Bestreiten ihrer Zahlungspflicht - ganz ausgeschlossen sein, wenn sie (positiv) gewusst hat, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet war.