LSG Hessen - Urteil vom 28.06.2012
L 1 KR 347/10
Normen:
KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b Abs. 2 S. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 576/09

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen; Ansatz eines Verlegungsabschlages nach der Fallpauschalenvereinbarung 2008 bei einer Verlegung aus dem Ausland

LSG Hessen, Urteil vom 28.06.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 347/10

DRsp Nr. 2012/17541

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen; Ansatz eines Verlegungsabschlages nach der Fallpauschalenvereinbarung 2008 bei einer Verlegung aus dem Ausland

1. Bei einer Verlegung aus dem Ausland kommt bezüglich der Vergütungsforderung des aufnehmenden Krankenhauses der Ansatz eines Verlegungsabschlages nach § 3 Abs. 2 der Fallpauschalenvereinbarung 2008 grundsätzlich nicht in Betracht. 2. Die Regelungen der Verlegungsabschläge des § 3 der Fallpauschalenvereinbarung 2008 zwischen verlegendem und aufnehmendem Krankenhaus sind Ausdruck eines Gesamtvergütungssystems der beteiligten Krankenhäuser für einen abzurechnenden Behandlungsfall. 3. Die vorgesehene Ausgleichsfunktion im Gesamtvergütungssystem für Krankenhäuser ist bei der Beteiligung eines ausländischen Krankenhauses als verlegendem Krankenhaus nicht gegeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. September 2010 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 2.609,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.