BSG - Urteil vom 10.03.2015
B 1 KR 4/15 R
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 301;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 30.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 KR 89/11

Vergütung stationärer KrankenhausbehandlungSprungrevisionAbrechenbarkeit einer DRG-PositionPrüfberechtigung der KrankenkasseSachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung

BSG, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 4/15 R

DRsp Nr. 2015/7948

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung Sprungrevision Abrechenbarkeit einer DRG-Position Prüfberechtigung der Krankenkasse Sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung

1. Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung und damit korrespondierend die Zahlungsverpflichtung einer KK entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und i.S. von § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist. 2. Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich nicht aus einem schriftlich festgelegten abstrakten Tatbestand, sondern aus der Eingabe von im Einzelnen von einem Programm vorgegebenen, abzufragenden Daten in ein automatisches Datenverarbeitungssystem und dessen Anwendung. 3. Die Informationsübermittlung vom Krankenhaus an die KK korrespondiert mit der Prüfberechtigung der KK. 4. KKn sind jederzeit berechtigt, die sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung von Krankenhausvergütung mit Blick auf bestehende Leistungsverweigerungsrechte oder nicht verjährte Erstattungsforderungen zu überprüfen (§ 301 SGB V). 5. Denn das Krankenhaus hat hierzu zutreffend und vollständig alle Angaben zu machen, deren es zur Überprüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung bedarf.