SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 15 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2-3; KHG § 17b; KHEntgG § 7; BGB §§ 812 ff.; BÄO § 2 Abs. 1; BÄO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; BÄO § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 134, 142
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 128/18
SG Aachen, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 114/17
Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine schuldhafte Pflichtverletzung des Krankenhauses durch die Behandlung von Patienten durch einen mit gefälschten Unterlagen approbierten ArztKein Schadensersatzanspruch der KrankenkasseAnforderungen an die Feststellung des Erstattungsanspruchs im Hinblick auf eigenständige und abgrenzbare Behandlungsabschnitte ohne Mitwirkung des Arztes
BSG, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 26/21 R
DRsp Nr. 2022/12238
Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine schuldhafte Pflichtverletzung des Krankenhauses durch die Behandlung von Patienten durch einen mit gefälschten Unterlagen approbierten ArztKein Schadensersatzanspruch der KrankenkasseAnforderungen an die Feststellung des Erstattungsanspruchs im Hinblick auf eigenständige und abgrenzbare Behandlungsabschnitte ohne Mitwirkung des Arztes
1. Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf die Vergütung einer Krankenhausbehandlung, an der ein Nichtarzt als vermeintlicher Arzt mitgewirkt hat.2. Der Vergütungsausschluss für die Leistung eines Nichtarztes gilt auch dann, wenn diesem zuvor eine echte Approbationsurkunde ausgestellt worden ist.3. Der Vergütungsausschluss erstreckt sich nicht auf eigenständige und abgrenzbare Behandlungsabschnitte, an denen der Nichtarzt nicht mitgewirkt hat.
1. Das Krankenhaus darf auf die Richtigkeit der behördlich erteilten Approbation vertrauen und ist grundsätzlich nicht gehalten, die Qualifikation des Arztes bei dessen Einstellung eigenständig zu überprüfen.2. Nur wenn der Nichtarzt an einem eigenständigen und abgrenzbaren Behandlungsabschnitt nicht mitgewirkt hat, ist der Vergütungsanspruch des Krankenhauses nicht insgesamt ausgeschlossen.
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