LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.02.2022
L 11 KR 476/20
Normen:
SGG § 54 Abs. 5; SGG § 90; SGG § 92 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGG § 99; SGG § 138; SGB V § 293 Abs. 6; KHG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KR 2264/18

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungKein Anspruch auf Erstattung überzahlter Krankenhausvergütung bei einer Klage gegen den falschen Krankenhausträger

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen L 11 KR 476/20

DRsp Nr. 2022/11490

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Kein Anspruch auf Erstattung überzahlter Krankenhausvergütung bei einer Klage gegen den falschen Krankenhausträger

Einer Krankenkasse steht kein Anspruch auf Erstattung überzahlter Krankenhausvergütung zu, wenn sich die Leistungsklage gegen die falsche, nicht passiv legitimierte Beklagte richtet und eine Einbeziehung des tatsächlichen Leistungserbringers in das sozialgerichtliche Verfahren ausscheidet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.06.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt im Berufungsrechtszug die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.017,11 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 5; SGG § 90; SGG § 92 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGG § 99; SGG § 138; SGB V § 293 Abs. 6; KHG § 21 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig sind stationäre Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 5.017,11 €.