1. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zinsanspruch der Klägerin erst ab dem 24.04.2015 besteht.
2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 912,91 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer Krankenhausbehandlung.
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