BSG - Urteil vom 26.04.2022
B 1 KR 14/21 R
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 4 Abs. 3; SGB V § 12 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 70 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2-3; SGB V § 112; KHG § 17b Abs. 2 S. 1; KHEntgG § 7; KHEntgG § 8 Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 114/19
SG Hamburg, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 1059/16

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Abrechnung des Vergütungsanspruchs nach den Grundsätzen des fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens - hier bei nach der Fallpauschalenvereinbarung angeordneten Fallzusammenführungen

BSG, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 14/21 R

DRsp Nr. 2022/14799

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Abrechnung des Vergütungsanspruchs nach den Grundsätzen des fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens – hier bei nach der Fallpauschalenvereinbarung angeordneten Fallzusammenführungen

1. Versicherte dürfen aus dem Krankenhaus nicht entlassen werden, wenn - etwa durch eine medizinisch gebotene Diagnostik oder eine sonstige gebotene medizinische Intervention im weitesten Sinn - in einem überschaubaren Zeitraum a) Klarheit darüber geschaffen werden kann, ob eine Fortsetzung der stationären Behandlung medizinisch geboten ist, und b) ggf die Behandlung aus medizinischen Gründen auch tatsächlich fortgesetzt werden kann. 2. Maßgeblich dafür ist der im Zeitpunkt der Entscheidung über die Entlassung verfügbare Wissens- und Kenntnisstand der Krankenhausärzte. 3. In der Regel ist ein Zeitraum von zehn Tagen ab der Entscheidung über die Entlassung bis zur Fortsetzung der Behandlung noch als überschaubar anzusehen.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2021 und des Sozialgerichts Hamburg vom 10. September 2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 1219,98 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 4 Abs. ;