SG Reutlingen, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 3118/17
Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an das Entstehen eines Anspruchs auf Aufwandspauschale bei Erteilung eines Prüfauftrags für einen bereits abgeschlossenen stationären Aufenthalt ohne erfolgte RechnungsstellungBeginn der Verzinsung des Anspruchs bei Eintritt von Rechtshängigkeit
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2020 - Aktenzeichen L 4 KR 985/19
DRsp Nr. 2021/943
Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an das Entstehen eines Anspruchs auf Aufwandspauschale bei Erteilung eines Prüfauftrags für einen bereits abgeschlossenen stationären Aufenthalt ohne erfolgte RechnungsstellungBeginn der Verzinsung des Anspruchs bei Eintritt von Rechtshängigkeit
1. In erweiternder Auslegung des § 275 Abs. 1 Nr. 1SGB V i.V.m. § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V (in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) liegt eine Prüfung, die nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führ" und daher eine Aufwandspauschale auslöst auch dann vor, wenn die Krankenkasse bei einem bereits abgeschlossenen (in der Vergangenheit liegenden) stationären Aufenthalt, ohne die Rechnungsstellung des Krankenhauses abzuwarten, bereits aufgrund der mitgeteilten Daten gemäß § 301SGB V und dem hiernach zu erwarteten Abrechnungsbetrag ohne sachlichen Grund einen Prüfauftrag erteilt, um der späteren Abrechnung (möglicherweise) eine Minderung wegen Unwirtschaftlichkeit entgegenhalten zu können.2. Ist Rechtshängigkeit (§ 94SGG) eingetreten, beginnt der Lauf des Zinsanspruchs in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1BGB mit dem folgenden Tag (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juli 2020 - B 1 KR 15/19 R).
Tenor
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