I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. Juni 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 741,35 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.
In dem nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenen Krankenhaus der Klägerin wurde in der Zeit vom 17.07.2013 bis zu seinem Tod am 27.07.2013 der bei der Beklagten versicherte Patient Z ... (im Folgenden: Versicherter) vollstationär behandelt.
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