Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.10.2015 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte trägt die Kosten auch der Berufung.
III.Der Streitwert der Berufung wird auf 9.150,41 EUR festgesetzt.
IV.Die Revision wird zugelassen
Streitig ist ein Anspruch auf weitere Vergütung von Krankenhausleistungen iHv 9.150,41 EUR für die Behandlung des bei der Beklagten familienversicherten frühgeborenen M. C. in der Zeit vom 27.12.2009 bis 1.3.2010.
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