1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Februar 2019 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von Zinsen für den 10. Oktober 2012 verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf 175.839,01 Euro und für das Berufungsverfahren auf 175.539,01 Euro festgesetzt.
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