LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.06.2021
L 16 KR 246/20
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 S. 1; KHG § 17b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 762/16

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenAnforderungen an die Kodierung der Entfernung eines Blutkoagels der Vallecula-Region mit Blutstillung in Intubationsnarkose

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen L 16 KR 246/20

DRsp Nr. 2021/13354

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Anforderungen an die Kodierung der Entfernung eines Blutkoagels der Vallecula-Region mit Blutstillung in Intubationsnarkose

Bei einem Eingriff, bei dem ein an der nach Entfernung einer Zyste vorhandenen Wundfläche entstandenes Blutkoagel abgetragen und eine Blutung mittel Elektrokoagulation gestillt wurde, handelt es sich um die Wiedereröffnung eines Operationsgebietes bzw. Reoperation, für den eine Operation nach DKR P013k zusammen mit einem Kode für die Reoperation anzugeben ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.02.2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 9.134,40 € für das Berufungsverfahren festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 S. 1; KHG § 17b Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) um die Rückerstattung von Krankenhausvergütung.