Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 07.12.2017 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aus den zwischen den Beteiligten unstreitigen im Schreiben der Beklagten vom 10.08.2016 benannten sonstigen Behandlungsfällen EUR 7.163,52 nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.09.2016 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|