LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.06.2020
L 5 KR 87/18
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2-3; SGB V § 301 Abs. 2 S. 1; KHG § 17b; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 297/16

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenAnforderungen an die Kodierung einer Beatmungsbehandlung im Rahmen der intensivmedizinischen VersorgungVorliegen einer maschinellen Beatmung durch Maskenbeatmung bei assistierter Spontanatmung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.06.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 87/18

DRsp Nr. 2021/6271

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Anforderungen an die Kodierung einer Beatmungsbehandlung im Rahmen der intensivmedizinischen Versorgung Vorliegen einer maschinellen Beatmung durch Maskenbeatmung bei assistierter Spontanatmung

Beatmung mittels CPAP (Continuous Positive Airway Pressure) bedeutet eine Spontanatmung mit einem gegenüber dem Atmosphärendruck dauerhaft erhöhten Druck innerhalb der Luftwege und der Lunge. Dagegen wird der Patient bei einer CPAP/ASB-Beatmung (Assistierte Spontanatmung) zusätzlich unterstützt und der eigene Atemzug verstärkt im Sinne der Übernahme eines Teils der Atemarbeit durch den Respirator, also durch das Beatmungsgerät. Vor diesem Hintergrund ist die ASB-Beatmung als maschinelle Beatmung zu betrachten.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 07.12.2017 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aus den zwischen den Beteiligten unstreitigen im Schreiben der Beklagten vom 10.08.2016 benannten sonstigen Behandlungsfällen EUR 7.163,52 nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.09.2016 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2-3; § Abs. S. 1;