Die Vergütung für das Gutachten des Erinnerungsführers vom 4. Juni 2013 wird auf 3.237,88 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Nach §
Bei der Erinnerung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 1. Dezember 2011 - Az.: L 6 SF 1617/11 E und 8. September 2009 - Az.: L 6 SF 49/08).
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