LSG Thüringen - Beschluss vom 24.02.2014
L 6 SF 1358/13 E
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 8; JVEG § 9 Abs. 1; JVEG Anl. 1;

Vergütung Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren; Begutachtung einer somatoformen Schmerzstörung im Rentenverfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 24.02.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 1358/13 E

DRsp Nr. 2014/5333

Vergütung Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren; Begutachtung einer somatoformen Schmerzstörung im Rentenverfahren

Die Vergütung für das Gutachten des Erinnerungsführers vom 4. Juni 2013 wird auf 3.237,88 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 8; JVEG § 9 Abs. 1; JVEG Anl. 1;

Gründe:

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG). Der Erinnerungsführer ist Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift.

Bei der Erinnerung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 1. Dezember 2011 - Az.: L 6 SF 1617/11 E und 8. September 2009 - Az.: L 6 SF 49/08).