(Von der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.)
Der Kläger begründet die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Bonn damit, ein Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck, welches zwischenzeitlich durch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein aufgehoben wurde, widerspreche der erstinstanzlichen Entscheidung dieses Verfahrens. Der Arbeitsvertrag der Parteien ergebe, dass der TV Ratio keine Anwendung finde, stattdessen sei der ERTV weiterhin anwendbar. Für den Kläger seien die Lohnkürzungen nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt,
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