Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Zigarrenindustrie als Arbeiterin beschäaftigt. Die Parteien haben einzelvertraglich eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vereinbart. Beide Parteien gehören den tarifschließenden Verbänden der Zigarrenindustrie als Mitglied an.
Durch den Manteltarifvertrag für die Zigarrenindustrie im Bundesgebiet vom 30. Mai 1989 (
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