BSG - Beschluss vom 06.05.2021
B 3 KR 68/20 B
Normen:
SGB X § 40 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 4/17
SG Halle, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KR 600/13

Vergütung für häusliche KrankenpflegeGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 06.05.2021 - Aktenzeichen B 3 KR 68/20 B

DRsp Nr. 2021/10819

Vergütung für häusliche Krankenpflege Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.537,65 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 40 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Das LSG Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 24.9.2020 den geltend gemachten Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 21.537,65 Euro verneint. Als Betreiberin einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe für Menschen mit Behinderungen könne sie keine gesonderte Zahlung für erbrachte Leistungen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege für den bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse Versicherten verlangen. Der geltend gemachte Anspruch lasse sich weder aus dem Gesetz noch aus dem untergesetzlichen Regel- bzw Vertragswerk herleiten.

Hiergegen richtet sich die von der Klägerin beim BSG erhobene Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, auf Divergenz und auf Verfahrensfehler 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG).

II