LSG Hamburg - Urteil vom 30.09.2015
L 1 KR 110/13
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; KHEntgG § 7 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 01.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1527/10

Vergütung für eine teilstationäre KrankenhausbehandlungVoraussetzungen der ZahlungsverpflichtungGeeignetheit und Erforderlichkeit einer KrankenhausbehandlungAlkoholbezogene Störungen

LSG Hamburg, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 110/13

DRsp Nr. 2015/19017

Vergütung für eine teilstationäre Krankenhausbehandlung Voraussetzungen der Zahlungsverpflichtung Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung Alkoholbezogene Störungen

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entsteht die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme einer Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V medizinisch erforderlich ist. 2. Ob eine Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen geeignet und erforderlich war, hat das Gericht im Streitfall grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen, es hat jedoch dabei von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes auszugehen. 3. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach Eignung und Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung allein nach medizinischen Erfordernissen zu beurteilen sind.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; KHEntgG § 7 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;