LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.04.2022
L 28 KR 104/19
Normen:
SGG § 197a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 KR 2636/13

Vergütung für eine stationäre KrankenhausbehandlungVerlegung aus einem Justizkrankenhaus in ein ziviles KrankenhausAngeordnete Haftunterbrechung bei HaftunfähigkeitVoraussetzungen eines ErstattungsanspruchsAnspruchsausschluss wegen Ablaufs der Jahresfrist

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen L 28 KR 104/19

DRsp Nr. 2022/15005

Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung Verlegung aus einem Justizkrankenhaus in ein ziviles Krankenhaus Angeordnete Haftunterbrechung bei Haftunfähigkeit Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs Anspruchsausschluss wegen Ablaufs der Jahresfrist

Die Frist gem. § 111 SGB X beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1;

Tatbestand

Das klagende Land begehrt von der beklagten Krankenkasse die Erstattung der anteiligen Kosten für eine im Jahr 2010 nach Verlegung aus dem Justizkrankenhaus in ein Krankenhaus der C und angeordneter Haftunterbrechung bei Haftunfähigkeit erfolgte stationäre Krankenbehandlung in Höhe von 157.166,44 € nebst Zinsen.