BSG - Beschluss vom 10.03.2015
B 1 KR 82/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 5233/12
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 4037/11

Vergütung für eine CPAP-BeatmungDKR und die FPV-AbrechnungsbestimmungenCPAP keine maschinelle Beatmung

BSG, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 82/14 B

DRsp Nr. 2015/6028

Vergütung für eine CPAP-Beatmung DKR und die FPV-Abrechnungsbestimmungen CPAP keine maschinelle Beatmung

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind die DKR und die FPV-Abrechnungsbestimmungen einschließlich des ICD-10-GM und des OPS wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems stets eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht. 2. Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sodass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist. 3. Es steht außer Zweifel, dass die Behandlung mittels CPAP keine maschinelle Beatmung ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 14 215,23 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I