LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.04.2013
L 4 KR 95/11
Normen:
BGB § 242; KHEntgG § 6 Abs. 2; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b Abs. 1 S. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 39 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 191/06

Vergütung für das während eines stationären Krankenhausaufenthalts lokal implantierte Chemotherapeutikum Gliadel durch die gesetzliche Krankenversicherung; Auslegung von Abrechnungsvereinbarungen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen L 4 KR 95/11

DRsp Nr. 2014/4178

Vergütung für das während eines stationären Krankenhausaufenthalts lokal implantierte Chemotherapeutikum Gliadel durch die gesetzliche Krankenversicherung; Auslegung von Abrechnungsvereinbarungen

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 11.600,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; KHEntgG § 6 Abs. 2; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b Abs. 1 S. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 39 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung für das während eines stationären Krankenhausaufenthalts im Jahr 2005 lokal implantierte Chemotherapeutikum "Gliadel".

Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. Der am ... 1950 geborene K. war bei der Beklagten krankenversichert und befand sich wegen eines rezidivierenden malignen hirneigenen Tumors (Gliaoblastomrezidiv) vom 27. bis 29. September 2005 und vom 3. bis 17. Oktober 2005 im Krankenhaus der Klägerin in stationärer Behandlung. Hierfür erteilte die Beklagte eine Kostenzusage.