ArbG Berlin, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 35209/00
Vergütung für Bereitschaftsdienst von Schulhausmeistern
LAG Berlin, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 15 Sa 1161/02
DRsp Nr. 2003/9417
Vergütung für Bereitschaftsdienst von Schulhausmeistern
»1. Die Tätigkeit eines Schulhausmeisters außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit - wie z.B. aus Anlass der abendlichen Turnhallenbenutzung, der Durchführung von Elternabenden - ist keine Arbeitszeit i.S. v. Nr. 4 zu § 17 SR 2r BAT. Es handelt sich vielmehr um Bereitschaftsdienst i.S. v. § 15 Abs. 6aBAT.2. Die Vergütung für Bereitschaftsdienst von Schulhausmeistern beträgt im Land Berlin nach § 7 Abs. 2 der Dienstanweisung für Schulhausmeister für jede volle Stunde des Bereitschaftsdienstes 50 % der Überstundenvergütung.3. Die Bitte um Überprüfung eines Anspruchs stellt keine Geltendmachung i.S. v. § 70 Abs. 1BAT dar.4. Vergütungsansprüche für die Ableistung von Bereitschaftsdienst sind jeweils spätestens sechs Monate nach Fälligkeit geltend zu machen. Es handelt sich nicht um Ansprüche aus "dem selben Sachverhalt" i.S. v. § 70 Abs. 2BAT.«
Normenkette:
BAT § 15 Abs. 6a ; BAT § 70 ; BAT SR 2r;
Tatbestand:
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