LAG Köln - Urteil vom 25.07.2014
4 Sa 189/14
Normen:
ArbZG § 4; GewO § 106; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 615; BGB § 293;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 7238/13

Vergütung für ArbeitsunterbrechungenVergütung für BreakstundenFestlegung von Pausen ohne Zustimmung des Betriebsrats

LAG Köln, Urteil vom 25.07.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 189/14

DRsp Nr. 2014/16783

Vergütung für Arbeitsunterbrechungen Vergütung für Breakstunden Festlegung von Pausen ohne Zustimmung des Betriebsrats

Kein Leitsatz

Legt ein Arbeitgeber Pausen fest,ohne die Zustimmung des Betriebsrats dafür erhalten zu haben, werden die Pausen nicht wirksam festgelegt und damit der Annahmeverzug nicht beseitigt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und der Berufung des Klägers im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.01.2014 - 20 Ca 7238/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1442,51 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.12.2013 zu zahlen (Stundenentgelt für Arbeitsunterbrechungen in der Zeit Januar 2013 bis November 2013).

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147,58 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.12.2013 zu zahlen (Zuschläge für Arbeitsunterbrechungen in der Zeit Januar 2013 bis November 2013).

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.

5.